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   VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15   

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VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15 (https://dejure.org/2015,20553)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.08.2015 - 1 S 1239/15 (https://dejure.org/2015,20553)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. August 2015 - 1 S 1239/15 (https://dejure.org/2015,20553)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Beweiserhebungsrecht von Untersuchungsausschüssen - Informationen mit rein persönlichem Charakter - Löschung personenbezogener Daten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstrecken des Beweiserhebungsrechts eines Untersuchungsausschusses auf vorhandene ungelöschte Daten (hier: Polizeieinsatz Schlossgarten II); Aufforderung des Untersuchungsausschusses zur Vorlage von Akten und Beweismitteln durch die Landesregierung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    Beweiserhebungsrecht von Untersuchungsausschüssen - Informationen mit rein persönlichem Charakter - Löschung personenbezogener Daten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstrecken des Beweiserhebungsrechts eines Untersuchungsausschusses auf vorhandene ungelöschte Daten (hier: Polizeieinsatz Schlossgarten II); Aufforderung des Untersuchungsausschusses zur Vorlage von Akten und Beweismitteln durch die Landesregierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Untersuchungsausschuss "Polizeieinsatz Schlossgarten II": E-Mail-Daten der früheren Umweltministerin Gönner dürfen erst übermittelt werden, wenn Richter private E-Mails aussortiert hat

  • lto.de (Kurzinformation)

    Polizeieinsatz bei Stuttgart 21 - Untersuchungsausschuss bekommt Zugriff auf Gönners Mails

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    E-Mails der früheren Umweltministerin Gönner dürfen erst übermittelt werden, wenn Richter private E-Mails aussortiert hat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Untersuchungsausschuss "Polizeieinsatz Schlossgarten II" - E-Mail-Daten der früheren Umweltministerin Gönner dürfen erst übermittelt werden, wenn Richter private E-Mails aussortiert hat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ehemalige Landesministerin kann Löschung ihrer privaten E-Mails verlangen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ehemalige Landesministerin kann Löschung ihrer privaten E-Mails verlangen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    E-Mails der früheren Umweltministerin Gönner dürfen übermittelt werden, wenn private E-Mails aussortiert

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Untersuchungsausschuss erhält keinen Einblick in Privat-Emails von Ministerin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 304
  • VBlBW 2016, 76
  • DVBl 2015, 1383
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
    Das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses erstreckt sich daher von vornherein nicht auf Daten mit streng persönlichem Charakter (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11, 15/83 - BVerfGE 67, 100   ; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. - BVerfGE 77, 1 ).

    Eine Ausnahme hiervon gilt indessen für solche Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [46])." (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 - 2 BvE 11, 15/83 - BVerfGE 67, 100 ).

    Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE 67, 100 [142]).

    Die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, verbürgen ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142f.]).

    Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

    Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses (Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG) und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 100 [143f.]).

    Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 67, 100 [144])..." (BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. - BVerfGE 77, 1 ).

    Die Maßnahme darf nur soweit in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, eingreifen, wie es im öffentlichen Interesse geboten ist; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

    Die Vorlage der beschlagnahmten Unterlagen zunächst an das Gericht ist auch dann anzuordnen, wenn zwar hinsichtlich der Beweiserheblichkeit keine Bedenken bestehen, jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die beschlagnahmten Papiere grundrechtlich geschützte Daten enthalten, die bisher noch nicht getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich machen können...Das Gericht hat dann zu prüfen, welche Maßnahmen im einzelnen geboten sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [142 ff.]), und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Ausschuß von entsprechenden Ausschußbeschlüssen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 67, 100 [137]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
    Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ).

    Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden läßt, kann indessen durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geboten sein...Die genannten Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44])...Dieser Schutz besteht von Verfassungs wegen auch gegenüber den Befugnissen parlamentarischen Untersuchungsausschüsse.

    Eine Ausnahme hiervon gilt indessen für solche Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [46])." (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 - 2 BvE 11, 15/83 - BVerfGE 67, 100 ).

    Die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, verbürgen ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142f.]).

    Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

    Die Maßnahme darf nur soweit in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, eingreifen, wie es im öffentlichen Interesse geboten ist; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
    Denn die Kenntnisnahme und Verwertung seitens des Untersuchungsausschusses kann in solchen Fällen Voraussetzung dafür sein, dass Verantwortlichkeiten für die betreffenden Rechtsverstöße geklärt werden, und zu wirksameren Vorkehrungen gegen künftige Verstöße beitragen (so BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -BVerfGE 124, 78, juris Rn. 136).

    Der Vorlageanspruch bezieht sich grundsätzlich auf alle Akten, die mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BVE 3/07 - BVerfGE 124, 78, juris Rn. 113).

    Zugleich hat es jedoch betont, dass das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses verfassungsrechtlichen Begrenzungen unterliegt (Untersuchungsauftrag selbst, exekutive Eigenverantwortung, Staatswohl, Grundrechte, Rechtsmissbrauch), die dazu führen können, dass der Untersuchungsausschuss bestimmte Informationen nicht erhält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, a.a.O., Rn. 116, 119, 123, 132).

    Zwar kann der Zugriff eines Untersuchungsausschusses auf Akten, in denen sich Ergebnisse vorausgegangener Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 GG finden, aufgrund der erneuten Kenntnisnahme solcher Daten seitens des Untersuchungsausschusses einen neuen Eingriff darstellen, weil sie durch Ausdehnung des Kreises der Kenntnisnehmenden die Eingriffswirkung erweitert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, a.a.O., Rn. 136).

    Die Grenze zulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage "völlig ins Blaue hinein" gestellt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, a.a.O., Rn. 107ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13

    Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
    Normen, die Datenverarbeitungsvorgänge lediglich voraussetzen, reichen insoweit nicht aus (so bereits Senatsurteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - DVBl. 2014, 579).

    Die Kenntnis der Daten ist im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle noch erforderlich, wenn entweder die Kenntnis notwendig ist zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 LDSG oder § 15 Abs. 4 LDSG gespeichert wurden, oder die Kenntnis erforderlich ist für die Erfüllung eines anderen Zwecks als desjenigen, der der Datenspeicherung zugrunde lag, und dies gemäß § 15 Abs. 3 LDSG keine Zweckänderung im Rechtssinne ist oder diese Zweckänderung nach § 15 Abs. 2 LDSG zulässig ist (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - DVBl. 2014, 579).

    Eine Wiederherstellung der Originaldateien aus der Sicherungskopie ist vom Zweck des § 15 Abs. 4 LDSG nicht mehr gedeckt und daher unzulässig, wenn der Zweck, zu dem die Originaldateien nach § 15 Abs. 1 LDSG gespeichert wurden, inzwischen weggefallen ist und daher nicht mehr erfüllt werden kann, wenn mithin Zweckerreichung eingetreten ist (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014, a.a.O.).

    Normen, die Datenverarbeitungsvorgänge lediglich voraussetzen, reichen nicht aus (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014, a.a.O.; zu § 1 Abs. 3 BDSG: Dix, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 1 Rn. 110; Gusy, in: Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 1 BDSG Rn. 80).

    Ebenso wie die Normen der §§ 160, 161, 163 StPO über die Beweiserhebung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besondere Vorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sind (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014, a.a.O., m.w.N.), dürfte dies auch für die Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss mittels Beschlagnahme nach § 16 Abs. 4, 6, 7 UAG gelten.

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
    Das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses erstreckt sich daher von vornherein nicht auf Daten mit streng persönlichem Charakter (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11, 15/83 - BVerfGE 67, 100   ; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. - BVerfGE 77, 1 ).

    Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 67, 100 [144])..." (BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. - BVerfGE 77, 1 ).

    (BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987- 2 BvR 1178/86 u.a. - a.a.O., S. 50ff.).

    Dem entspricht, dass das Bundesverfassungsgericht sowohl in seiner Entscheidung zum Untersuchungsausschuss Flick, in der die Aktenvorlagepflicht die Regierung im Streit stand, als auch in seiner Entscheidung zum Untersuchungsausschuss Neue Heimat, in der es um die Beschlagnahme bei einem Privaten ging, jeweils ausgeführt hat, dass sich das Beweiserhebungsrecht nicht auf Daten mit streng persönlichen Charakter erstreckt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., S. 144, und Beschl. v. 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. - a.a.O., S. 47).

  • StGH Baden-Württemberg, 14.03.1985 - GR 1/83

    Untersuchungsausschuß - Beweiserhebungsrecht - Steuergeheimnis - Erledigung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
    Danach gelten die Grundsätze der Flick-Entscheidung auch in Baden-Württemberg (vgl. StGH, Urt. v. 15.03.1985 - GR 1/83 - VBlBW 1985, 213 ; Urt. v. 26.10.1989 - GR 3/87 - VBlBW 1990, 51 ).

    Zwar hat der Staatsgerichtshof Regelungen in der Gemeinschutzordnung für Baden-Württemberg für ausreichend erachtet, um einen hinreichenden Schutz des Steuergeheimnisses bei der Aktenvorlage zu gewährleisten (vgl. StGH, Urt. v. 15.03.1985, a.a.O.).

  • StGH Baden-Württemberg, 26.10.1989 - GR 3/87

    Erledigung eines Organstreitverfahrens um Veröffentlichung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
    Danach gelten die Grundsätze der Flick-Entscheidung auch in Baden-Württemberg (vgl. StGH, Urt. v. 15.03.1985 - GR 1/83 - VBlBW 1985, 213 ; Urt. v. 26.10.1989 - GR 3/87 - VBlBW 1990, 51 ).

    Das Bundesverfassungsgericht und der Staatsgerichtshof haben gleichermaßen hervorgehoben, dass die Wahrung des Staatswohls im Sinne von § 96 StPO und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Berücksichtigung des Steuergeheimnisses und der Einhaltung der Geheimschutzvorschriften der Regierung und dem Untersuchungsausschuss als Hilfsorgan des Landtags gleichermaßen anvertraut sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., S. 136; StGH, Urt. v. 26.10.1989, a.a.O., S. 55).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
    Normen, die Datenverarbeitungsvorgänge lediglich voraussetzen, reichen insoweit nicht aus (so bereits Senatsurteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - DVBl. 2014, 579).

    Die Kenntnis der Daten ist im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle noch erforderlich, wenn entweder die Kenntnis notwendig ist zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 LDSG oder § 15 Abs. 4 LDSG gespeichert wurden, oder die Kenntnis erforderlich ist für die Erfüllung eines anderen Zwecks als desjenigen, der der Datenspeicherung zugrunde lag, und dies gemäß § 15 Abs. 3 LDSG keine Zweckänderung im Rechtssinne ist oder diese Zweckänderung nach § 15 Abs. 2 LDSG zulässig ist (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - DVBl. 2014, 579).

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
    Für diese nach dem Wortlaut mögliche verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs. 5 UAG ist auch nicht erkennbar, dass ihr weitere Auslegungsgesichtspunkte entgegenstehen (vgl. zu den Voraussetzungen nur: BVerfG, Beschl. v. 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 , m.w.N.).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
    Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheimzuhaltende Tatsachen mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., juris Rn. 127 f.; Beschl. v. 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 100, 199, juris Rn. 43; StGH, Urt. v. 26.07.2007 - GR 2/07 - juris Rn. 94 ff.).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

  • StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Kulturgüterstreit

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

  • OLG Stuttgart, 15.11.2012 - 4a VAs 3/12

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Rechtsschutz gegen die Gewährung von

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93

    Verpflichung von, öffentliche Gewalt ausübenden parlamentarischen

  • VerfG Hamburg, 19.07.1995 - HVerfG 1/95

    Scherf hält den Daumen auf den Akten

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

  • StGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - GR 1/91

    Beschränkung der Zahl der Untersuchungspersonen im Beschluß des Landtags BW von

  • BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94

    Zur Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft zur Erzwingung einer Aussage des

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • OLG Frankfurt, 19.03.2001 - 3 VAs 48/00

    Grundsätze für die Herausgabe von strafrechtlichen Ermittlungsakten an einen

  • BVerwG, 10.02.2011 - 7 VR 6.11

    Einsicht in Behördenunterlagen; NS-Belastung ehemaliger Mitarbeiter des

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02

    Verdachtskündigung - Videoüberwachung - Beweisverwertung - Mitbestimmung

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2013 - 10 S 1644/13

    Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO - Selbstbindung der Verwaltung -

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 9 S 687/94

    Aufnahme in den Krankenhausplan - einstweilige Anordnung - Vorwegnahme der

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - 10 S 2471/14

    Anspruch des Nachbarn auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2007 - 1 S 2132/07

    Nutzung von Schulräumen für muttersprachlichen Konsulatsunterricht

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • VG Sigmaringen, 20.05.2015 - 5 K 5439/14

    Weitergabe von Sicherungskopien der E-Mail-Postfächer einer früheren

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 1 S 1172/15

    E-Mail-Daten der früheren Umweltministerin Gönner: Berufungsverfahren eingestellt

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2019 - 1 S 2580/19

    Überlassung Grundstücks für ein Zirkusgastspiel mit Wildtiervorführungen

    Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden(Senat, Beschl. v. 07.08.2015 - 1 S 1239/15 - DVBl. 2015, 1383 und v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - ESVGH 58, 99; jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, und v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69; Senat, Beschl. v. 07.08.2015, a.a.O.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

    bb) Nach überwiegend vertretenem, vom Verfassungsgerichtshof geteilten Verständnis dieser Ausnahmekategorie handelt es sich dabei um eine absolute Grenze der Weitergabe persönlicher Daten und damit des Aktenvorlagerechts insgesamt; absolut ist die Grenze, weil sie ungeachtet etwaiger Geheimschutzmaßnahmen greift (vgl. Georgii, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 29 Rn. 19; Glauben, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, Kapitel 17 Rn. 29; derselbe, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 44 Rn. 108, Stand März 2013; VGH BW, Beschluss vom 7. August 2015 - 1 S 1239/15, juris, Rn. 53, 59; Peters, NVwZ 2020, 1550, 1555; ähnlich: VerfGH BY, Entscheidung vom 31. März 1995 - Vf. 43-VI-94, VerfGHE BY 48, 34 = juris, Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19, NVwZ 2020, 151 = juris, Rn. 51; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 44 Rn. 216, Stand Dezember 2015; Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 44 Rn. 32; anders wohl Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 18 Rn. 37).
  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

    Vorliegend ist unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen einerseits sowie dem Interesse an der Durchsetzung des Vereinsverbots sowie dem Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot besteht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 9. Februar 2016 - 3 M 14/16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 4. Mai 2015 - 16 B 426/15 -, juris Rn. 2 f.; VGH BW, Beschl. v. 7. August 2015 - 1 S 1239/15 -, juris Rn. 44 m. w. N.; NdsOVG, Urt. v. 20. November 2014 - 11 LC 232/13 -, juris Rn. 33 f.; allgemein Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 31 ff. m. w. N).
  • VG Karlsruhe, 26.08.2015 - 4 K 2113/11

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer verdeckten Ermittlung; Datenerhebung über

    Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.08.2015 - 1 S 1239/15 - Rn. 49, juris).
  • VG Karlsruhe, 26.08.2015 - 4 K 2108/11

    Preisgabe des Namens des Verdeckten Ermittlers an Betroffenen

    Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.08.2015 - 1 S 1239/15 - Rn. 49, juris).
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